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Hexenproben - Die Bahrprobe
 
Die Bahrprobe war im Mittelalter auch ein Gottesurteil (Ordal), mit dem man in einem Mordfall den Mörder zu finden hoffte oder mit dem ein des Mordes Angeklagter seine Unschuld zu beweisen versuchte. In Hexenprozessen fand die Bahrprobe ebenfalls Verwendung, und zwar dann, wenn ein Mord vorgeblich mit Hilfe der Schwarzen Magie erfolgt war.
 
Oft reichte ein Gerücht oder eine falsche Aussage, um eine der Hexerei beschuldigten Person zu verurteilen. Doch auch die absurden Prüfungen waren fast ausschließlich zum Nachteil der vermeidlichen Hexen. Zu diesen absurden Prüfungen gehörte auch die Bahrprobe oder das Bahrrecht (it. prova del cataletto), auch Hexenprobe oder Blutprobe genannt, welche auf alten Volksglauben zurückgeht.
 
Bei der Anwendung der Bahrprobe glaubte man, dass der Körper eines Mordopfers in Gegenwart des Mörders wieder zu bluten beginne. Diese Methode wurde insbesondere mit Fällen von Hexerei in Zusammenhang gebracht. Oft galt es als sicheres Indiz der Hexerei, wenn ein Leichnam beim Erscheinen der/des Verdächtigten Blut absonderte.
(s. Moeller 2007, S. 186)
 
Die Bahrprobe als Hexenprobe in der Prozesspraxis
 
Im 14. Jahrhundert wird das Bahrrecht zum ersten Mal Gesetzlich fixiert.
Ein Beispiel liefert das Rechtsbuch des Rupert von Freising aus dem Jahre 1328, wo es heißt:

„man soll den Toten ausgraben, seine Wunden mit Wasser und Wein waschen und sie dann trocknen lassen; der Beschuldigte soll dreimal auf seinen Knien um die Bahre gehen, soll den Toten küssen und diese Worte sprechen: ich ziuch an got und an dich, daz ich an deinem tot unschuldich pin... habent sich die wunten verchert, daz si trorich sint, so ist er des tots schuldich."

Beispiele:
1612
Jennet Preston „Hexe von Pendle“
Einer der berühmtesten Fälle, in denen die Bahrprobe als Hexenproben angewandt wurde, war der Prozess gegen Jennet Preston „Hexe von Pendle“, die man neben anderen Hexen von Pendle des Mordes mit Hilfe von Zauberei angeklagt hatte. Sie wurde aufgefordert, die Leiche des Thomas Lister, ihres angeblichen Opfers, zu berühren, worauf diese sofort zu bluten begann. Obwohl Jennet Preston jegliche Schuld leugnete, wurde sie am 27. Juli 1612 in York wegen Mordes verurteilt und bald darauf gehängt.
 
1661
Christine Wilson „Hexe von Dalkeith“
Ein anderes Beispiel war der Prozess gegen Christine Wilson, die „Hexe von Dalkeith”, der 1661 in Schottland stattfand. Von den Richtern aufgefordert, die Leiche ihres vermeintlichen Opfers zu berühren, legte Christine Wilson einen Finger auf die tödliche Wunde, die zur „grossen Verwunderung all der Zuschauenden” als Beweis für die Schuld der Frau heftig zu bluten begann.
 
Ähnlich wie die Wasserprobe, die bei Hexereiverdacht vollzogen wurde, war auch die Bahrprobe innerhalb der Juristenschaft umstritten. Insbesondere die Rechtsgelehrten lehnten derartige Verfahren, die mündlich tradiert waren, zumeist ab.
 
Der Hexenhammer  (Malleus maleficarum) etwa erklärt das ius cruentationis (unter Berufung auf Vincentius) damit, dass die Wunde, infiziert vom Geiste des Mörders durch starke Vorstellung die infizierte Luft anzieht; geht der Mörder vorbei, so fließt das Blut heraus, weil bei der Anwesenheit des Mörders die in der Wunde eingeschlossene Luft, wie sie vom Mörder aus eindrang, bei seiner Gegenwart bewegt wird, durch welche Bewegung das Blut ausfließt.
 
Quellen:

 

www.de.wikipedia.org/wiki/Bahrprobe
www.historicum.net/no_cache/persistent/artikel/5736/(17.12.2014)
www.ruhr-uni-bochum.de/
 
Robert Zagolla, Folter und Hexenprozess.
Die strafrechtliche Spruchpraxis der Juristenfakultät Rostock 
im 17. Jahrhundert, Bielefeld 2007, hier bes. S. 288−290.
 
Katrin Moeller, Dass Willkür über Recht ginge. H
exenverfolgung in Mecklenburg im 16. und 17. Jahrhundert,
Bielefeld 2007, hier bes. S. 186.
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Letzte Aktualisierung am 01.06.2022
 
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