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Die Bestrafung der Hexen !
 
Waren nun durch Verhöre, Proben und Tortur, durch Geständnis oder Überführung die Akten endlich abgeschlossen, so erfolgte der Urteilsspruch. Völlige Freisprechung sollte nach dem Malleus nicht erteilt werden. Sondern bloß Absolution von der Instanz; auch Delrio empfiehlt diese als sicher, obwohl er die rechtliche Möglichkeit des Freispruchs einräumt. Und diese Maxime befolgte gewöhnlich auch die weltlichen Richter, wenn das Verfahren einmal über die ersten Stadien der Folterung hinausgegangen war. Der Losgesprochene wäre mit seinen zerfolterten Gliedern und seinem durch jahrelange Haft verkümmerten Körper ein umherwandelnder Vorwurf für die Obrigkeit gewesen. War man jedoch gezwungen, die Verhafteten und Verhörten wieder in Freiheit zu setzen, so mussten sie vorher die Urfehde schwören, in der sie insbesondere zu geloben hatten, dass sie sich wegen der erlittenen Gefangennahme etc. an der Obrigkeit nicht rächen wollten.
 
Gewöhnlich sahen sich aber die Freigelassenen doch noch durch besondere Anordnung des Gerichts gemaßregelt. Ihnen wurde nicht oft eine Geldstrafe auferlegt, sondern wegen des an ihnen trotz der Freilassung noch haftenden Verdachts der Zauberei wurden sie in gewisser Aufsicht behalten und in schimpflichster Weise in ihrer Freiheit beschränkt. Oft wurde ihnen der Besuch der Kirche untersagt, und wenn ihnen der Kirchenbesuch gestattet war, so mussten sie im Gotteshaus, von allen anderen abgesondert, an einem ihnen zugewiesenen Platz sitzen. Auch im eigenen Haus sollten sie ohne Verkehr mit den Ihrigen in einem besonderen Zimmer leben. Nicht selten aber sahen sich die Unglücklichen von ihrer Heimat und den Ihrigen, wenn sie zurückkehrten, wie die Aussätzigen verstoßen. Man reichte ihnen nicht die Hand, und die Ortsobrigkeit ließ sie nicht selten zum Ort hinauspeitschen, oder sperrte sie ins Findelhaus oder Spinnhaus ein. Das Günstigste war es noch für die freigesprochenen, wenn sie zur öffentlichen Kirchenbuße verurteilt waren und ihnen nach dieser Absolution und das heilige Abendmahl erteilt wurde, wie es z. B. nach einem Beschluss des Rats von Esslingen vom 1. Juli 1664 mit mehreren verhaftet gewesenen jungen Leuten geschah.
 
Die verdammten Sentenzen des geistlichen Gerichts sprachen die Schuld und die kirchlichen Büßungen aus, verordneten die Abschwörung der Ketzerei, verhängten oder übergaben, was das Gewöhnlichste war, den Schuldigen den weltlichen Arm. Geschah dies einem Geistlichen, so musste er vorher degradiert werden. Der weltliche Arm strafte mit dem Tode. Die Hinrichtung geschah in der Regel so, dass der Verurteilte in Begleitung von bewaffneten Reitern oder Musketieren auf den Richtplatz geführt oder geschleift wurde, wo dann zunächst die Urgicht, d.h. das Verzeichnis der auf der Tortur erpressten Geständnisse oder der Verbrechen vorgelesen wurde, was gewöhnlich mit einer vorausgeschickten Einleitung geschah, in der die Hexe als das größte Übel angeprangert wurde. Hierauf erfolgte sofort die Hinrichtung der Verurteilten, d.h. in der Regel Einäscherung. Als eine Linderung der Strafe galt es, wenn der Verurteilte zuvor enthauptet oder erwürgt wurde. In Schwaben und in der Schweiz kam es auch vor, dass man zur Abkürzung des schrecklichen Feuertodes dem Verurteilten auf dem Scheiterhaufen Pulversäcke oder einen Pechbesen anhing. Sollte die Strafe noch verschärft werden, so wurden die Verurteilten, wenn man sie zum Richtplatz schleifte, noch mit glühenden Zangen gezwickt, oder es wurde ihnen vor der Einäscherung eine Hand abgehauen.
 
Die Rechtmäßigkeit der Todesstrafe erweist Delrio aus der Vernunft, dem mosaischen, römischen und päpstlichen Recht, den geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze für ganz Europa, der Praxis der Inquisition und den Ansichten der Kriminalisten aller Nationen.
 
Was nun das päpstliche Recht anbelangte, so könnte es scheinen, als ob Delrio hier nun dessen Geist, nicht dessen wörtlichen Ausdruck im Auge habe, da sich das Papsttum immer gestäubt hat, ausdrücklich die Bestrafung der Ketzer und Zauberer mit dem Tod zu fordern. Die Päpste haben jedoch die Bestrafung durch die Vermittlung der Justiz, von Ausrottung der Sekten und Übergabe an den weltlichen Arm gesprochen; sie haben die Inquisitoren, die diesem Arm die meisten Opfer zuwiesen, gefördert, die weltlichen Behörden aber, die außer ihr Arm auch ihre Augen gebrauchen wollten, wie die Venetianer, mit Bann und Interdikt bedroht, wenn sie sich unbedingter Exekution weigern würden; schließlich haben sie denjenigen, die sich in der Ausrottung der Zauberer eifrig zeigen würden, den gleichen Ablass verheißen wie den Kreuzfahrern. Konzilien und Synoden haben sich zuweilen weniger verblümt ausgedrückt. So verordnete die Synode von Narbonne von 1246 ausdrücklich, dass die unbußfertigen Häretiker an den weltlichen Arm zum Lebendig verbrennen auszuliefern seien.
 
(Auszug aus „Geschichte der Hexenprozesse“,
Erster Band - Seite 312 bis 314, Magnus-Verlag)
 
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Letzte Aktualisierung am 06.05.2022
 
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