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Das Verfahren bei Hexenprozesse
„Ohne Geständnis - keine Verurteilung?“
 
Das Verfahren bei Hexenprozesse ist in Anklage, Inhaftierung, Verhör, Hexenproben, Geständnis, Befragung nach Mitschuldige, Verurteilung und Hinrichtung unterteilt.
 
Der eigentliche Prozess wurde vor einem weltlichen Gericht geführt, da das Maleficium d.h. die zauberische Übeltat, sehr hart bestraft wurde und das kirchliche Gericht deshalb nicht zuständig sein konnte.
 
1. Anklage
Oft ging einer tatsächlichen Anklage eine jahrelange Phase des Gerächtes voraus. Eine Aussage einer beliebigen Person ohne Beachtung ihrer Glaubwürdigkeit oder Vergangenheit genügte für eine Anklage (Denunziation). Man ging zunächst von der Richtigkeit der Aussage aus, weshalb sie nicht bewiesen werden musste. Gründe waren oft subjektiv, z.B. Hass auf Konkurrenten, Neid und Eifersucht; religiöser Fanatismus führte zu Aberglaube, Angst und Wahn. Viele Frauen wurden wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung für vom Teufel besessen gehalten und denunziert. Andere wurden für Plagen und Krankheiten verantwortlich gemacht
 
2. Inhaftierung
Zu Beginn wurden die Frauen entkleidet und außerdem entfernten die Inquisitoren durch Versengen oder Abschneiden jegliche Körperbehaarung der Angeklagten, damit kein Zaubermittel verborgen bleibe. Grundsätzlich befanden sich die Inquisitoren in der stärkeren Position, da man das Unschuldsprinzip nicht kannte und stets von der Schuld der Angeklagten ausging. Weil der Teufel als sehr mächtig angesehen wurde, konnte man den Hexen nicht auch noch den Schutz der Gesetze zugestehen, da man sie sonst nicht ausreichend bekämpfen könnte, wie der Philosoph Jean Bodin schrieb.
          Man hielt die Angeklagten in Kellern oder Türmen gefangen, da es Gefängnisse im heutigen Sinne noch nicht gab. Die heute noch an vielen Orten anzutreffenden Hexentürme waren aber oftmals gar keine reinen Hexentürme, sondern meist allgemeine Gefängnistürme, teils auch einfach nur Türme der Stadtmauern.
 
3. Verhör
In der Regel gab es drei Phasen des Verhörs:
  • Die gütliche Befragung
  • Die gütliche Befragung, die Befragung mit Vorzeigen und Erklären der Folterinstrumente
  • Die peinliche Befragung, bei der die Folter Anwendung fand.
Die Beschränkung der Folteranwendung im Rahmen von Hexenprozessen fiel meist auf eine Stunde, da man hier von einem crimen exceptum (Ausnahmeverbrechen) ausging, was besondere Härte verlangte.
 
Ebenso galt bei Hexenprozessen oftmals die sonst übliche Regel nicht, dass man einen Angeklagten nur 3 Mal der Folter unterwerfen dürfe und wenn bis dahin kein Geständnis vorliege, er freizulassen sei.
 
Im Hexenhammer wurde dazu geraten die verbotene Wiederaufnahme der Folter ohne neue Beweise als Fortsetzung zu deklarieren.
 
In einigen Gerichtsprotokollen werden die Verhöre geschildert, von Männern, Frauen und Kindern, die der Hexerei beschuldigt wurden. Manche von ihnen waren selbst unter schlimmen Foltern nicht dazu zu bereit, den Vorwurf der Hexerei und der Mitgliedschaft in der Teufelssekte zuzugeben. Sie hielten bis zuletzt an ihren Glauben an den Herr Gott fest. Sie haben sich als Martyrer erwiesen. 
 
4. Hexenproben
Man glaubte im Mittelalter Hexen durch bestimmte Proben eindeutig überführen zu können. Das offizielle Gerichtsverfahren sah aber keine Hexenproben vor, da ja eigentlich ein Verbot ihrer Anwendung galt. Dennoch griffen viele Gerichte in den verschiedensten Teilen des Deutschen Reiches auf sie zurück.
 
Folgende Hexenproben sind die bekanntesten:
5. Geständnis
Ohne ein Geständnis durfte niemand in der frühen Neuzeit verurteilt werden, das galt auch für die Hexenprozesse. Aber ein Geständnis zu erlangen, war um ein vielfaches höher, durch die Wahrscheinlichkeit aufgrund der Regeln in der Anwendung der Folter, als bei anderen Prozessen. 
 
6. Befragung nach Mitschuldigen
Da die Hexen laut der Hexenlehre auf den Hexensabbaten ihre Mitgenossen trafen, mussten sie diese auch kennen.
 
In einer zweiten Verhörphase wurden die Angeklagten nun nach den Namen der anderen Hexen bzw. Hexenmeister befragt, eventuell auch wieder mit erneuter Anwendung der Folter. Unter Umständen wurde die Liste der Verdächtigen dadurch immer länger, da unter Folter immer neue Menschen beschuldigt wurden, ebenfalls Hexen zu sein. Regelrechte Kettenprozesse waren das Resultat
 
7. Verurteilung
Die Strafe des Feuertodes stand auf das Verbrechen der Hexerei. Die Verurteilten landeten meist auf dem Scheiterhaufen. In einigen Fällen wurden die Sie ,,aus Güte" vorher mit dem Schwert hingerichtet.
 
Als ein Akt der Begnadigung galt die vorherige Enthauptung, Erdrosselung oder das Umhängen eines Pulversäckchens um den Hals, oder auch die Verwendung von grünem und nassem Holz, sodass die Verurteilte am Rauch erstickte, bevor sie verbrannte.
 
Dann endlich erließ Friedrich Wilhelm I. 1714 ein Edikt gegen Missbräuche bei Hexenprozessen. Es besagte, dass Folter und Verurteilung der Zustimmung des Königs bedurften.
 
8. Hinrichtung
Immer öffentlich, z. B. auf einem Marktplatz, fanden die Hexenverbrennungen statt. Um sich das Spektakel anzusehen, kam die ganze Bevölkerung, die Bischöfe, Bürgermeister, Ratsherren und Richter. Die verurteilte Hexe wurde auf einem Karren zum Richtplatz geführt. Dort band man sie an einen Pfahl, und legte Reisig um sie herum. Danach wurde das Volk noch einmal vor dem Teufel gewarnt. War das geschehen, brachte der Henker den Scheiterhaufen ins lodern. Schließlich entfernten sich die offiziellen Zuschauer. Die Knechte blieben dort, und schürten das Feuer bis nichts als Asche mehr an das Opfer erinnerte.
 
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Letzte Aktualisierung am 07.05.2022
 
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