Das Hexenbad e.V.
Info - Hexenverfolgung
- Hexenprozesse -
Hier kommen Sie zur Vergrößerung des Wappens vom Hexenbad
 Hexenprozesse in der Hansestadt Hamburg
 
1444 wurde in Hamburg die Zauberin Katharina Hanen als erste bekannte Frau verbrannt. Die Rechtsgrundlage für diese Verurteilung war das seit dem 13. Jahrhundert im Hamburger Stadtrecht schriftlich fixiert.
zurück zur Seite Hexenprozesse
 
 Verteidiger für Hexerei - Angeklagte
 
Bemerkenswert ist, dass den Hexerei-Angeklagten Verteidiger zustanden. In Hamburg wurde Zauberei und Hexerei nicht als außerordentliches Verbrechen verfolgt, sondern als einer Straftat neben anderen gesehen und deshalb nicht als Ausnahmeverfahren gehandhabt. Die Angeklagten konnten mit einem ordentlichen Prozess rechnen. Auch die größtenteils unrechtmäßigen Folterungen trafen nicht nur Hexenbeschuldigte, sondern auch angeklagte Kriminelle.
 
Die Vorstellungen der neuen Hexenlehre fassten in Hamburg lange nicht Fuß. Bis zum Ende des 16. Jahrhunderts kannte das Hamburger Stadtrecht nur den klassischen Schadenszauber. Erst um 1600 rezipierte das hamburgische Stadtrecht den Teufelspakt als den entscheidenden Bestandteil der Hexenlehre des „Hexenhammers" - er beeinflusste damit erst über 100 Jahre nach seinem Erscheinen die hamburgische Gesetzgebung.
 
Der Anteil der hingerichteten "Zauberinnen" und "Hexen" an der Gesamtzahl der verurteilten Kriminellen war in Hamburg nicht besonders auffällig. Auch die größtenteils unrechtmäßigen Folterungen trafen nicht nur Hexenbeschuldigte, sondern auch angeklagte Kriminelle.
 
Die städtischen Rechtsnormen zur Zauberei erfuhren eine grundlegende Erweiterung. In die Neukodifikation des hamburgischen Stadtrechts von 1603/05 wurde neben dem weiterhin bestehenden Schadenzauberdelikt nun der Teufelspakt als Straftatbestand aufgenommen. Für beide Verbrechen sollte die Feuer- oder die Schwertstrafe verhängt werden. Sowohl der Teufelsbund als auch die zauberische Schädigung mussten bewiesen werden, um eine Verurteilung durchführen zu können. Die Beweisführung erfolgte nach der Anklage durch den Fiskal vor dem Niedergericht. Als Beweismittel kommt in den überlieferten Prozessen lediglich das erfolterte Geständnis vor, Zeugen sind nicht genannt.
 
In Hamburg wurden zwischen 1444 und 1581 etwa 40 Frauen durch überlieferte Hexen- bzw. Zauberprozesse verurteilt und verbrannt. In der Rechtsprechung kam es im 17. Jahrhundert nur zu wenigen Verurteilungen zum Feuertod :
 
1601
Catharine Carstens wurde zum Tod durch Verbrennen verurteilt. Das vorgeworfene Delikt ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
 
1606
Engel Reimers wegen zauberischer Heilkünste.
 
1610
Anneke Petersens wegen Teufelspakt.
 
1619
Abelke Dabelstein wurde zum Tod durch Verbrennen verurteilt. Das vorgeworfene Delikt ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
 
1642
Gretje Wevers wegen Zauberei.
 
1642
Cillie Hemels wurde wegen " Abfalß von Gott, ihrer Zauberey, und gegen ihren eigenen Mann begangene Mordthat" verbrannt
 
1642 waren die letzten Hamburger Hexenprozesse
 
Prozesse gegen mehrere Beteiligte sind aus dem 17. Jahrhundert nicht überliefert. In einem Prozess von 1701 spielte der Zaubereivorwurf eine nebengeordnete Rolle. Der Terminus "Hexe" tritt in der gesamten hamburgischen Überlieferung nicht auf.
 
Quelle:
 
www1.ndr.de/ndr_pages_std/0,2570,OID271658_REF_SPC273266,00.html
(nach: Hexerei, Magie und Volksmedizin: "Schadenszauber, Hexerei und die Waffen der Justiz im frühneuzeitlichen Hamburg" von Roswitha Rogge, Bonn 1997, Seite 149 - 172)
 

( Copyright ) Das Hexenbad e.V.