1444 wurde in Hamburg die Zauberin Katharina Hanen als erste bekannte Frau verbrannt. Die Rechtsgrundlage für diese Verurteilung war das seit dem 13. Jahrhundert im Hamburger Stadtrecht schriftlich fixiert.
Verteidiger für Hexerei - Angeklagte
Bemerkenswert ist, dass den Hexerei-Angeklagten Verteidiger zustanden. In Hamburg wurde Zauberei und Hexerei nicht als außerordentliches Verbrechen verfolgt, sondern als einer Straftat neben anderen gesehen und deshalb nicht als Ausnahmeverfahren gehandhabt. Die Angeklagten konnten mit einem ordentlichen Prozess rechnen. Auch die größtenteils unrechtmäßigen Folterungen trafen nicht nur Hexenbeschuldigte, sondern auch angeklagte Kriminelle.
Die Vorstellungen der neuen Hexenlehre fassten in Hamburg lange nicht Fuß. Bis zum Ende des 16. Jahrhunderts kannte das Hamburger Stadtrecht nur den klassischen Schadenszauber. Erst um 1600 rezipierte das hamburgische Stadtrecht den Teufelspakt als den entscheidenden Bestandteil der Hexenlehre des „Hexenhammers" - er beeinflusste damit erst über 100 Jahre nach seinem Erscheinen die hamburgische Gesetzgebung.
Der Anteil der hingerichteten "Zauberinnen" und "Hexen" an der Gesamtzahl der verurteilten Kriminellen war in Hamburg nicht besonders auffällig. Auch die größtenteils unrechtmäßigen Folterungen trafen nicht nur Hexenbeschuldigte, sondern auch angeklagte Kriminelle.
Die städtischen Rechtsnormen zur Zauberei erfuhren eine grundlegende Erweiterung. In die Neukodifikation des hamburgischen Stadtrechts von 1603/05 wurde neben dem weiterhin bestehenden Schadenzauberdelikt nun der Teufelspakt als Straftatbestand aufgenommen. Für beide Verbrechen sollte die Feuer- oder die Schwertstrafe verhängt werden. Sowohl der Teufelsbund als auch die zauberische Schädigung mussten bewiesen werden, um eine Verurteilung durchführen zu können. Die Beweisführung erfolgte nach der Anklage durch den Fiskal vor dem Niedergericht. Als Beweismittel kommt in den überlieferten Prozessen lediglich das erfolterte Geständnis vor, Zeugen sind nicht genannt.
In Hamburg wurden zwischen 1444 und 1581 etwa 40 Frauen durch überlieferte Hexen- bzw. Zauberprozesse verurteilt und verbrannt. In der Rechtsprechung kam es im 17. Jahrhundert nur zu wenigen Verurteilungen zum Feuertod.
Dem Büttel Johann Prangen wurden im Jahre 1444 die Kosten für die "incantatrix" Katharina Hane aus der Stadtkasse erstattet, ebenso die Ausgaben für ihre Verbrennung. Der hier so spärlich in den Kämmereirechnungen dokumentierte Prozess gehört zu den frühesten im norddeutschen Raum. Im selben Jahr erstattete die Kämmerei dem Büttel das Holz und das Pech für die Verbrennung einer "mulier divinatrix", 1470 wurde eine "maleficiatrix" verbrannt, 1474 wurden ihn nochmals Kosten für eine "incantatrix" ersetzt.
Opfer der Hexenprozesse in Hamburg
Prozesse gegen mehrere Beteiligte sind aus dem 17. Jahrhundert nicht überliefert. In einem Prozess von 1701 spielte der Zaubereivorwurf eine nebengeordnete Rolle. Der Terminus "Hexe" tritt in der gesamten hamburgischen Überlieferung nicht auf.
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