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Hexenprozesse in der Hansestadt Hamburg
1444 wurde in Hamburg die Zauberin Katharina Hanen als erste bekannte Frau verbrannt. Die Rechtsgrundlage für diese Verurteilung war das seit dem 13. Jahrhundert im Hamburger Stadtrecht schriftlich fixiert.
 
Verteidiger für Hexerei - Angeklagte
 
Bemerkenswert ist, dass den Hexerei-Angeklagten Verteidiger zustanden. In Hamburg wurde Zauberei und Hexerei nicht als außerordentliches Verbrechen verfolgt, sondern als einer Straftat neben anderen gesehen und deshalb nicht als Ausnahmeverfahren gehandhabt. Die Angeklagten konnten mit einem ordentlichen Prozess rechnen. Auch die größtenteils unrechtmäßigen Folterungen trafen nicht nur Hexenbeschuldigte, sondern auch angeklagte Kriminelle.
 
Die Vorstellungen der neuen Hexenlehre fassten in Hamburg lange nicht Fuß. Bis zum Ende des 16. Jahrhunderts kannte das Hamburger Stadtrecht nur den klassischen Schadenszauber. Erst um 1600 rezipierte das hamburgische Stadtrecht den Teufelspakt als den entscheidenden Bestandteil der Hexenlehre des „Hexenhammers" - er beeinflusste damit erst über 100 Jahre nach seinem Erscheinen die hamburgische Gesetzgebung.
 
Der Anteil der hingerichteten "Zauberinnen" und "Hexen" an der Gesamtzahl der verurteilten Kriminellen war in Hamburg nicht besonders auffällig. Auch die größtenteils unrechtmäßigen Folterungen trafen nicht nur Hexenbeschuldigte, sondern auch angeklagte Kriminelle.
 
Die städtischen Rechtsnormen zur Zauberei erfuhren eine grundlegende Erweiterung. In die Neukodifikation des hamburgischen Stadtrechts von 1603/05 wurde neben dem weiterhin bestehenden Schadenzauberdelikt nun der Teufelspakt als Straftatbestand aufgenommen. Für beide Verbrechen sollte die Feuer- oder die Schwertstrafe verhängt werden. Sowohl der Teufelsbund als auch die zauberische Schädigung mussten bewiesen werden, um eine Verurteilung durchführen zu können. Die Beweisführung erfolgte nach der Anklage durch den Fiskal vor dem Niedergericht. Als Beweismittel kommt in den überlieferten Prozessen lediglich das erfolterte Geständnis vor, Zeugen sind nicht genannt.
 
In Hamburg wurden zwischen 1444 und 1581 etwa 40 Frauen durch überlieferte Hexen- bzw. Zauberprozesse verurteilt und verbrannt. In der Rechtsprechung kam es im 17. Jahrhundert nur zu wenigen Verurteilungen zum Feuertod.

Dem Büttel Johann Prangen wurden im Jahre 1444 die Kosten für die "incantatrix" Katharina Hane aus der Stadtkasse erstattet, ebenso die Ausgaben für ihre Verbrennung. Der hier so spärlich in den Kämmereirechnungen dokumentierte Prozess gehört zu den frühesten im norddeutschen Raum. Im selben Jahr erstattete die Kämmerei dem Büttel das Holz und das Pech für die Verbrennung einer "mulier divinatrix", 1470 wurde eine "maleficiatrix" verbrannt, 1474 wurden ihn nochmals Kosten für eine "incantatrix" ersetzt.

Opfer der Hexenprozesse in Hamburg 
 
1444
die Zauberin "incantatrix" Katharina Hanen verbrannt.
1444
Verbrennung einer "mulier divinatrix"
1470
Verbrennung einer "maleficiatrix"
1474
Verbrennung einer "incantatrix" (Frau, die Zaubersprüche sagt)
1526
(Rat 1528) Im evangelischen Hamburg 36 Hinrichtungen von Zauberinnen.
1529
starb eine "malefica" im Gefängnis, zwei wurden verbrannt 
1533
Verbrennung einer Frau.
1540
"etliche Zauberschen" gefangen gesetzt, jedoch nicht verurteilt wurden, nur eine Wahrsagerin sei aus der Stadt gestäupt worden.
1544
wurden zwei "veneficae" hingerichtet und zwei Frauen nach dem Verhör für unschuldig befunden
1545
sechs "incantatrices" und eine "saga" verbrannt
1553
wurde eine "venefica" hingerichtet
1555
neun "maleficae" verbrannt
1533
Verbrennung einer Frau.
1581
sechs Zauberinnen verbrannt
1583
wurde Abelke Bleken wegen Schadenzauber und Teufelspakt verbrannt. (Einzige aus Hamburg überlieferte Urgicht der Abelke Bleken von 1583)
1589
wurden Wilcke Vetten und seine tote Frau verbrannt
1591
Verbrennung Metke Poleuer wegen verbotener Heilkünste
1594
1576
  bis
1594
Lemke Niper oder Meyer wegen Schadenzauber und Teufelspakt.
 
vier Männer und 10 Frauen.Verurteilung zum Feuertod
 
1601
Catharine Carstens wurde zum Tod durch Verbrennen verurteilt. Das vorgeworfene Delikt ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
1606
Engel Reimers wegen zauberischer Heilkünste.
1610
Anneke Petersens wegen Teufelspakt.
1619
Abelke Dabelstein wurde zum Tod durch Verbrennen verurteilt. Das vorgeworfene Delikt ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
1642
Gretje Wevers wegen Zauberei.
1642
 
1642
Cillie Hemels wurde wegen " Abfalß von Gott, ihrer Zauberey, und gegen ihren eigenen Mann begangene Mordthat" verbrannt
waren die letzten Hamburger Hexenprozesse
 
Prozesse gegen mehrere Beteiligte sind aus dem 17. Jahrhundert nicht überliefert. In einem Prozess von 1701 spielte der Zaubereivorwurf eine nebengeordnete Rolle. Der Terminus "Hexe" tritt in der gesamten hamburgischen Überlieferung nicht auf.
 
Quellen:
1.) www1.ndr.de/ndr_pages_std/0,2570,OID271658_REF_SPC273266,00.html
2..) (nach: Hexerei, Magie und Volksmedizin: "Schadenszauber, Hexerei und die Waffen der Justiz im frühneuzeitlichen Hamburg" von Roswitha Rogge, Bonn 1997, Seite 149 - 172) 
3.) Rogge, Roswitha: Hamburg - Hexenverfolgungen. in: Lexikon zur Geschichte der Hexenverfolgung, hrsg. v. Gudrun Gersmann, Katrin Moeller und Jürgen-Michael Schmidt, in: historicum.net, URL: http://www.historicum.net/no_cache/persistent/artikel/1634/ (30.08.2012)
 
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