Die Bahrprobe war im Mittelalter auch ein Gottesurteil (Ordal), mit dem man in einem Mordfall den Mörder zu finden hoffte oder mit dem ein des Mordes Angeklagter seine Unschuld zu beweisen versuchte. In Hexenprozessen fand die Bahrprobe ebenfalls Verwendung, und zwar dann, wenn ein Mord vorgeblich mit Hilfe der Schwarzen Magie erfolgt war.
Oft reichte ein Gerücht oder eine falsche Aussage, um eine der Hexerei beschuldigten Person zu verurteilen. Doch auch die absurden Prüfungen waren fast ausschließlich zum Nachteil der vermeidlichen Hexen. Zu diesen absurden Prüfungen gehörte auch die Bahrprobe oder das Bahrrecht (it. prova del cataletto), auch Hexenprobe oder Blutprobe genannt, welche auf alten Volksglauben zurückgeht.
Bei der Anwendung der Bahrprobe glaubte man, dass der Körper eines Mordopfers in Gegenwart des Mörders wieder zu bluten beginne. Diese Methode wurde insbesondere mit Fällen von Hexerei in Zusammenhang gebracht. Oft galt es als sicheres Indiz der Hexerei, wenn ein Leichnam beim Erscheinen der/des Verdächtigten Blut absonderte.
(s. Moeller 2007, S. 186)
Die Bahrprobe als Hexenprobe in der Prozesspraxis
Im 14. Jahrhundert wird das Bahrrecht zum ersten Mal Gesetzlich fixiert.
Ein Beispiel liefert das Rechtsbuch des Rupert von Freising aus dem Jahre 1328, wo es heißt:
Beispiele:
Ähnlich wie die Wasserprobe, die bei Hexereiverdacht vollzogen wurde, war auch die Bahrprobe innerhalb der Juristenschaft umstritten. Insbesondere die Rechtsgelehrten lehnten derartige Verfahren, die mündlich tradiert waren, zumeist ab.
Der Hexenhammer (Malleus maleficarum) etwa erklärt das ius cruentationis (unter Berufung auf Vincentius) damit, dass die Wunde, infiziert vom Geiste des Mörders durch starke Vorstellung die infizierte Luft anzieht; geht der Mörder vorbei, so fließt das Blut heraus, weil bei der Anwesenheit des Mörders die in der Wunde eingeschlossene Luft, wie sie vom Mörder aus eindrang, bei seiner Gegenwart bewegt wird, durch welche Bewegung das Blut ausfließt.
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